Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte schreibt vor, dass ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 € zzgl. MwSt. kosten darf. Wir bieten Ihnen dafür: Eine erste Analyse Ihrer Ausgangssituation und konkrete Lösungsvorschläge.
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Was kostet eigentlich ein Anwalt? Kostentransparenz für unsere Rechtsberatung

Viele Menschen scheuen den Weg zum Rechtsanwalt bereits aus Angst vor vermeintlich hohen Kosten. Diese Angst wollen wir Ihnen nehmen.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte schreibt vor, dass ein erstes Beratungsgespräch unabhängig von dessen Dauer und Umfang, maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer kosten darf, sofern Sie Verbraucher sind und wir mit Ihnen keine anderweitige Gebührenvereinbarung getroffen haben. Wir bieten Ihnen bereits im Rahmen der ersten Besprechung eine Analyse Ihrer Ausgangssituation sowie konkrete Lösungsvorschläge.

Auf dieser Grundlage besprechen wir sodann die weitere Vorgehensweise und die hierfür anfallenden Kosten. Diese müssen sich nicht immer nach dem sog. Gegenstandswert richten. Im außergerichtlichen Bereich bieten wir Ihnen fallbezogen auch eine zeitbasierte Honorarvereinbarung, sodass Sie nur die Zeit zahlen, die wir tatsächlich auf Ihre Angelegenheit verwenden mussten. Lediglich im gerichtlichen Verfahren sind wir gezwungen, mindestens die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten Gebühren, nicht zu unterschreiten.

Und auch wenn Sie sich einmal die Beauftragung gar nicht leisten können, gibt es Hilfestellungen, sodass Sie nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit verzichten müssen. Zunächst besteht die Möglichkeit, eine vorhandene Rechtsschutzversicherung zu nutzen. Sollte eine solche Versicherung noch nicht bestehen, gibt es in manchen Fällen auch noch nach Schadenseintritt die Möglichkeit eine Rechtschutzversicherung nachträglich abzuschließen. Daneben gibt es in gesetzlich bestimmten Grenzen auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Dies ist zulässig, sofern Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei sogar ausnahmsweise für den Fall des Unterliegens vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, im Erfolgsfalle jedoch sodann ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung fällig wird. Daneben gibt es als weitere Option auch die sog. Beratungshilfe, die Ihnen beim Amtsgericht Ihres Bezirkes unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden kann und Sie lediglich mit einem Eigenanteil in Höhe von 15,00 € belastet.